Recycling
Mit der neuen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) des UVEK vom 4. Dezember 2015 mit inkrafttreten am 1. Januar 2016 werden der MOAG klare Vorgaben bezüglich der Zwischenlagerung von Ausbauasphalt auferlegt.
In dieser Vorordnung ist ebenfalls die Zwischenlagerung von PAK-haltigem Ausbauasphalt definiert. Nach der VVEA Verordnung ist der Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten. Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwendet werden, wenn der Ausbauasphalt höchstens 1'000 mg PAK pro kg enthält und in geeigneten Anlagen so mit anderem Material vermischt wird, dass er bei der Verwendung höchstens 250 mg PAK pro kg enthält; oder der Ausbauasphalt mit Zustimmung der kantonalen Behörde so verwendet wird, dass keine Emissionen von PAK entstehen (Aufbereitung als AFK). Die kantonale Behörde erfasst den genauen Gehalt an PAK im Ausbauasphalt sowie den Standort.
Das Einhalten dieser Vorgaben wird durch den ARV (Aushub, Abbruch und Recycling – Verband) und das AfU (Amt für Umwelt) des Kt. SG jährlich mittels Materialbilanzen und Stichproben-Analysen bezüglich PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) überprüft. Sofern in den gelagerten Ausbauasphalten mehr als 1'000 mg PAK pro kg festgestellt würden, müsste die MOAG dieses Lagergut auf eigene Rechnung in einer Reaktordeponie entsorgen.
Um dies zu verhindern, ist es zwingend, dass Sie uns ab 30 t Ausbauasphalt mittels der „Materialdeklaration Ausbauasphalt“ die vorgesehene Materialmenge ausweisen und ein gültiges PAK-Wert-Zeugnis beilegen. Im Formular auf unserer Homepage können alle relevanten Angaben für die Zwischenlagerung von Ausbauasphalt angegeben werden. Diese Deklaration sollte vorteilhaft von der Bauleitung / Bauherrschaft mit unterzeichnet werden.