AGB

Lieferbedingungen


Alle Aufträge für die Produktion von Asphaltmischgut werden aufgrund der nachste-henden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ausgeführt. Durch die Auf-tragserteilung anerkennt der Bezüger die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Belagswerk schriftlich be-stätigt worden sind. Für die Eigenschaften des Asphaltmischgutes sind die anlage-spezifischen Mischgutdeklarationen gemäss den SN-Normen massgebend.

1. Preislisten und Offerten
Die Basispreise und Konditionen der gedruckten Preislisten gelten, besondere Ver-einbarungen vorbehalten, bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer, allge-mein gültiger Preislisten. Preise in der Vorliegenden Preisliste können jederzeit ange-passt werden. Sie werden erst mit der Annahme eines uns aufgrund dieser Preislis-ten erteilten Auftrages verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 3 Monate beschränkt. Die Preise gelten ferner für Bezüge innerhalb der im Werk geltenden Öffnungszeiten. Produktionen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen Zu-schläge gemäss Preisliste ausgeführt. Allfällige ausgewiesene Teuerungen werden separat verrechnet.

2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 15 Uhr, per SiteBuddy-App oder E-Mail erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Werk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über die Misch-gutsorte und Mischguttyp, Bindemittelsorte, Mischgutmenge und Lieferbeginn. Spe-zialmischgut und grössere Bezugsmengen sind so frühzeitig wie möglich zu avisie-ren. Sind für neue Mischgutsorten oder von Rezepturen des Bezügers Probeaufbe-reitungen notwendig, so sind deren Kosten durch den Besteller zu übernehmen. Der Besteller anerkennt das auf den Lieferscheinen ausgedruckte Gewicht.

3. Zusätze
Die Zumischung von Zusätzen und Bindemitteln ist in Bezug auf die Wahl von Pro-dukt oder Dosierung Angelegenheit des Lieferanten. Werden bestimmte Produkte oder Dosierungen durch den Bezüger verlangt, so wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung zugesichert. Die Zumischung von Zusätzen, Bindemittel, sonstigen Produkten, sowie deren Dosiermengen, welche der Besteller verlangt, geschieht auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung des Bestellers. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg auf das Ver-halten des Belages abgelehnt. Das Lieferwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlages berechtigt. Die Verwendung von Einsprühmitteln und deren Menge geschieht bei Abholung auf Risiko des Bestellers.

4. Lieferung
Die Lieferungen erfolgen nach Möglichkeit gemäss den vereinbarten Bestellungen. Die Ladezeit versteht sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus nicht vom Be-lagswerk verschuldeten Gründen wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinen-defekt, Ausfall von Zulieferung oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und es werden allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Werke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch in keinem Fall gehaftet wer-den. Der Bezüger ist gehalten, allfällige Verspätungen, Arbeitsunterbrüche auf der Baustelle oder nicht mehr benötigtes, aber vorbestelltes Material sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und ande-re Verzugsfolgen.

5. Gewährleistungen und Haftung
Das Mischgutwerk verpflichtet sich zu auftragskonformer Lieferung bezüglich Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Mischgutqualität sind die Prüfun-gen in Bezug auf den vorgegebenen Mischgutsollwert. Ebenso haftet das Liefer-werk für Spezialrezepturen, sofern keine Vorbehalte angebracht worden sind. Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrügen vorausgesetzt, beanstandetes Mischgut kosten-los zu ersetzen oder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Ist durch den Besteller fehlerhaftes Mischgut zum Einbau gelangt und konnte dies der Besteller nicht leicht erkennen, haftet das Belagswerk für Schäden an den mit dem gelieferten Mischgut hergestellten Bauwerken nur soweit, als diese Schäden nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit des Mischgutes zurückzuführen sind. Ausserdem wird für die Bejahung einer Haftung vorausgesetzt, dass der Besteller selbst geschädigt wurde oder für den eingetretenen Schaden selbst haftet. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen.

6. Obliegenheiten des Bestellers
Wird das Mischgut im Belagswerk abgeholt, so ist es Sache des Bestellers, während des Transportes für zweckmässigen Schutz des Mischgutes gegen Witterungsein-flüsse und Fahrtwind zu sorgen. Ausserdem obliegt es dem Besteller, alle Vorkeh-rungen für das rechtzeitige und fachgerechte Einbauen des Mischgutes auf der Baustelle zu tref- fen. Für Qualitätseinbussen zufolge Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten durch den Besteller lehnt das Belagswerk jede Verantwortung ab.

7. Mängelrügen und Verjährung
Es obliegt dem Besteller: 1. Dass sämtliche Beläge vom Bauherrn abgenommen werden und die Verkehrs-freigabe gemäss den gültigen SN-Normen erst nach vollständigem Erkalten erfolgt (meist andern Tags). 2. Bei Ablieferung des Mischgutes umgehend zu prüfen, ob die Angaben auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmen und die Lieferung Mängel auf-weist. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung spätestens binnen eines Jahres gerügt werden. Die Mängelrechte des Bestellers gegenüber dem Lieferanten verjähren zwölf Monate nach jeweiliger Ab-holung des Asphaltmischgutes, und zwar ungeachtet des Zeitpunktes zu welchem es vom Bauherrn abgenommen oder der Belag dem Verkehr übergeben wird. Bestehen seitens des Bezügers hinsichtlich der Qualität des abgeholten Mischgutes Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Bezüger zur norm-konformen Entnahme einer Probe verpflichtet. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Belagswerk nur anerkannt, wenn die Probe von einer gemeinsam anerkannten und akkreditierten Prüfstelle untersucht worden ist. Bestehen Zweifel an untersuch-ten Resultaten, so sind in Anwesenheit eines Vertreters des Belagswerkes weitere Proben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Belagswerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Bezüger zu tragen.

8. Qualitätskontrollen
Der Lieferant führt die Eigenüberwachung gemäss SN-Normen durch. Von den durchgeführten Kontrollen werden die Ergebnisse auf Verlangen kostenlos an den Besteller abgegeben. Weitergehende Untersuchungen, Nachweise und ähnliches werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

9. Mischgutdeklarationen (Leistungserklärungen)
Auf Verlangen des Bestellers gibt das Belagswerk über die zu produzierenden Normbeläge kostenlos Warendeklarationen ab, aus denen die Sollwerte und die verwendeten Mineralstoffe, Bindemittel, Zusätze und Recyclinganteile ersichtlich sind. Sollwerte beruhen auf vorliegenden Resultaten aus bisheriger Produktion und werden, wenn nötig, auf Grund fachmännischer Erfahrung modifiziert. Verlangt der Besteller zusätzlich von Normbelägen, modifizierten Normbelägen oder von Spezial-belägen Typenprüfungsberichte gemäss den gültigen SN-Normen, so gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

10. Grossaufträge
Bei Grossaufträgen gehen besondere Vereinbarungen diesen allgemeinen Liefer-bedingungen vor.

Geschäftsbedingungen



1. Zahlungskonditionen
Es gelten in jedem Fall die auf der Rechnung aufgeführten Zahlungskonditionen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen berechtigen in keiner Weise, fällige Zahlungen für übrige Bezüge und Leistungen zurückzubehalten. Reklamationen bezüglich Rechnungsstellung sind innert 8 Tagen nach Zustellung anzubringen. Werden dem Mischguthersteller Umstände bekannt, aus denen sich eine Gefähr-dung der Zahlungsansprüche gegen den Besteller ergibt, so kann jede weitere Lie-ferung an den Besteller davon abhängig gemacht werden. Auf den Preislisten und Offerten sind die Mischgutpreise in CHF/t angegeben. Alle Preise und Zuschläge verstehen sich ab Werk, aufgeladen und exklusive Mehrwert-steuer. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Zahlungsziel 30 Tage netto, unberechtigter Skon-toabzug wird nachbelastet. Reklamationen bezüglich der Rechnung unterbrechen die ursprüngliche Zahlungs-frist nicht. Der Verzugszins, der ohne separate Inverzugsetzung geschuldet ist, be-trägt 6.5%.

Erfüllungsort, Gerichtsstad und anwendbares Recht
Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten aus den vorliegenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ist der Gerichtsstand am Geschäftsdomizil des Belagswerkes. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss internationaler Abkommen.

Mörschwil, 01.09.2021
MOAG BAUSTOFFE HOLDING AG