AGB

    Lieferbedingungen

    Alle Aufträge für die Produktion von Asphaltmischgut und weiteren Leistungen werden aufgrund der nachstehenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der MOAG Baustoffe Holding AG und Ihren angeschlossenen Werken ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Bezüger die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Belagswerk schriftlich bestätigt worden sind. Für die Eigenschaften des Asphaltmischgutes sind die anlagespezifischen Mischgutdeklarationen gemäss den SN-Normen massgebend.

    1. Preislisten und Offerten
    Die Basispreise und Konditionen der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer, allgemein gültiger Preislisten. Preise in der vorliegenden Preisliste können jederzeit angepasst werden. Sie werden erst mit der Annahme eines uns aufgrund dieser Preislisten erteilten Auftrages verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 3 Monate beschränkt. Die Preise gelten ferner für Bezüge innerhalb der im Werk geltenden Öffnungszeiten. Produktionen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen Zuschläge gemäss Preisliste ausgeführt. Allfällige ausgewiesene Teuerungen werden separat verrechnet.

    2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
    Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 15 Uhr, per SiteBuddy-App oder E-Mail, erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Werk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über die Mischgutsorte und Mischguttyp, Bindemittelsorte, Mischgutmenge und Lieferbeginn. Spezialmischgut und grössere Bezugsmengen sind so frühzeitig wie möglich zu avisieren. Sind für neue Mischgutsorten oder von Rezepturen des Bezügers Probeaufbereitungen notwendig, so sind deren Kosten durch den Besteller zu übernehmen. Der Besteller anerkennt das auf den Lieferscheinen ausgedruckte Gewicht.

    3. Zusätze
    Die Zumischung von Zusätzen und Bindemitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt oder Dosierung Angelegenheit des Lieferanten.

    Werden bestimmte Produkte oder Dosierungen durch den Bezüger verlangt, so wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung zugesichert. Die Zumischung von Zusätzen, Bindemittel, sonstigen Produkten, sowie deren Dosiermengen, welche der Besteller verlangt, geschieht auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung des Bestellers. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg auf das Verhalten des Belages abgelehnt. Das Lieferwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlages berechtigt.

    4. Transportmittel
    Die Verwendung von Einsprühmitteln und deren Menge geschieht auf Risiko des Bestellers.

    5. Herstellung und Abholung
    Die Herstellung erfolgt nach Möglichkeit gemäss den vereinbarten Bestellungen. Die Ladezeit für die Abholung versteht sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus nicht vom Belagswerk verschuldeten Gründen wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferung oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und es werden allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Werke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch in keinem Fall gehaftet werden. Der Bezüger ist gehalten, allfällige Verspätungen, Arbeitsunterbrüche auf der Baustelle oder nicht mehr benötigtes, aber vorbestelltes Material sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.

    6. Gewährleistungen und Haftung
    Das Mischgutwerk verpflichtet sich zu auftragskonformer Lieferung bezüglich Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Mischgutqualität sind die Prüfungen in Bezug auf den vorgegebenen Mischgutsollwert. Ebenso haftet das Lieferwerk für Spezialrezepturen, sofern keine Vorbehalte angebracht worden sind. Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrügen vorausgesetzt, beanstandetes Mischgut kostenlos zu ersetzen oder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren.

    Das Mischgutwerk haftet nur für auftragskonform geliefertes Mischgut, jedoch nicht für die Verwendung auf Asphaltschichten von Drittanbietern.

    Ist durch den Besteller fehlerhaftes Mischgut zum Einbau gelangt und konnte dies der Besteller nicht leicht erkennen, haftet das Belagswerk für Schäden an den mit dem gelieferten Mischgut hergestellten Bauwerken nur soweit, als diese Schäden nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit des Mischgutes zurückzuführen sind. Ausserdem wird für die Bejahung einer Haftung vorausgesetzt, dass der Besteller selbst geschädigt wurde oder für den eingetretenen Schaden selbst haftet. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen.

    7. Obliegenheiten des Bestellers
    Wird das Mischgut im Belagswerk abgeholt, so ist es Sache des Bestellers, während des Transportes für zweckmässigen Schutz des Mischgutes gegen Witterungseinflüsse und Fahrtwind zu sorgen. Ausserdem obliegt es dem Besteller, alle Vorkehrungen für das rechtzeitige und fachgerechte Einbauen des Mischgutes auf der Baustelle zu treffen. Für Qualitätseinbussen zufolge Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten durch den Besteller lehnt das Belagswerk jede Verantwortung ab.

    8. Mängelrügen und Verjährung
    Es obliegt dem Besteller:

    1. Dass sämtliche Beläge vom Bauherrn abgenommen werden und die Verkehrsfreigabe gemäss den gültigen SN-Normen erst nach vollständigem Erkalten erfolgt (meist andern Tags).
    2. Das ausgelieferte Mischgut muss umgehend geprüft werden, ob die Angaben auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmen und das Produkt Mängel aufweist. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Die Mängelrechte des Bestellers gegenüber dem Lieferanten verjähren zwölf Monate nach jeweiliger Abholung des Asphaltmischgutes, und zwar ungeachtet des Zeitpunktes zu welchem es vom Bauherrn abgenommen oder der Belag dem Verkehr übergeben wird.

    Der fertig eingebaute und verdichtete Belag darf erst nach vollständigem Erkalten (in der Regel; wenn zwei Nächte hintereinander die Temperatur unter 25 °C lag) für den Verkehr freigegeben werden.

    Bestehen seitens des Bezügers hinsichtlich der Qualität des abgeholten Mischgutes Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Bezüger zur normkonformen Entnahme einer Probe verpflichtet. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Belagswerk nur anerkannt, wenn die Probe von einer gemeinsam anerkannten und akkreditierten Prüfstelle untersucht worden ist. Bestehen Zweifel an untersuchten Resultaten, so sind in Anwesenheit eines Vertreters des Belagswerkes weitere Proben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Belagswerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Bezüger zu tragen.

    9. Qualitätskontrollen
    Der Lieferant führt die Eigenüberwachung gemäss SN-Normen durch. Von den durchgeführten Kontrollen werden die Ergebnisse auf Verlangen kostenlos an den Besteller abgegeben. Weitergehende Untersuchungen, Nachweise und ähnliches werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Anwendbar ist das schweizerische Recht (unter Ausschluss internationaler Abkommen).

    10. Mischgutdeklarationen (Leistungserklärungen)
    Auf Verlangen des Bestellers gibt das Belagswerk über die zu produzierenden Normbeläge kostenlos Warendeklarationen ab, aus denen die Sollwerte und die verwendeten Mineralstoffe, Bindemittel, Zusätze und Recyclinganteile ersichtlich sind. Sollwerte beruhen auf vorliegenden Resultaten aus bisheriger Produktion und werden, wenn nötig, auf Grund fachmännischer Erfahrung modifiziert. Verlangt der Besteller zusätzlich von Normbelägen, modifizierten Normbelägen oder von Spezialbelägen Typenprüfungsberichte gemäss den gültigen SN-Normen, so gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

    11. Grossaufträge
    Bei Grossaufträgen gehen besondere Vereinbarungen diesen allgemeinen Lieferbedingungen vor.

    Geschäftsbedingungen

    1. Zahlungskonditionen
    Es gelten in jedem Fall die auf der Rechnung aufgeführten Zahlungskonditionen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen berechtigen in keiner Weise, fällige Zahlungen für übrige Bezüge und Leistungen zurückzubehalten. Reklamationen bezüglich Rechnungsstellung sind innert 8 Tagen nach Zustellung anzubringen.

    Werden dem Mischguthersteller Umstände bekannt, aus denen sich eine Gefährdung der Zahlungsansprüche gegen den Besteller ergibt, so kann jede weitere Lieferung an den Besteller davon abhängig gemacht werden.

    Auf den Preislisten und Offerten sind die Mischgutpreise in CHF/t angegeben. Alle Preise und Zuschläge verstehen sich ab Werk, aufgeladen und exklusive Mehrwertsteuer.

    Die Rechnungsstellung erfolgt mit Zahlungsziel 30 Tage netto, unberechtigter Skontoabzug wird nachbelastet.

    Reklamationen bezüglich der Rechnung unterbrechen die ursprüngliche Zahlungsfrist nicht. Der Verzugszins, der ohne separate Inverzugsetzung geschuldet ist, beträgt 6.5%.

    2. Erfüllungsort, Gerichtsstad und anwendbares Recht
    Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten aus den vorliegenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ist der Gerichtsstand am Geschäftsdomizil des Belagswerkes. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss internationaler Abkommen.

    Mörschwil, 01.09.2025
    MOAG BAUSTOFFE HOLDING AG